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   SG Hamburg, 17.06.2005 - S 19 RJ 1061/03   

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SG Hamburg, 17.06.2005 - S 19 RJ 1061/03 (https://dejure.org/2005,6072)
SG Hamburg, Entscheidung vom 17.06.2005 - S 19 RJ 1061/03 (https://dejure.org/2005,6072)
SG Hamburg, Entscheidung vom 17. Juni 2005 - S 19 RJ 1061/03 (https://dejure.org/2005,6072)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung von Rentenbeitragszeiten unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Ersatzzeiten bezüglich der Gewährung einer Regelaltersrente; Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto in Polen; Beurteilung der Aufnahme einer Tätigkeit in der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • 123recht.net (Pressemeldung, 12.7.2006)

    Gericht will mehr Juden zu einer deutschen Rente verhelfen // großzügigere Auslegung nach Arbeit im Ghetto

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Ghettoarbeit, Bewachung als Merkmal für Zwangsarbeit

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 66/95

    Rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Ghetto

    Auszug aus SG Hamburg, 17.06.2005 - S 19 RJ 1061/03
    Die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschriften des ZRBG müssen daher im Lichte dieser Rechtsprechung gesehen und ausgelegt werden (vgl. BSG zu den so genannten "Ghetto-Arbeitsverhältnissen" vom 18.06.1997 Az.: 5 RJ 66/95 - BGSE 80, 250-256 und 5 RJ 68/95 in ZfS 1998, 19).

    So ist durch die Rechtsprechung des BSG gerade betont worden, dass die Beweggründe, die jemanden zur Aufnahme einer Beschäftigung in einem Ghetto veranlasst haben, sowie die allgemeinen Lebensumstände, die nicht die Arbeit oder das Arbeitsentgelt selbst, sondern das häusliche, familiäre, wohnungs- und aufenthaltsmäßige Umfeld betreffen, nicht zu berücksichtigen sind (BSGE 80, 250).

    Als Beispiel für solchen tatsächlich vorliegenden "obrigkeitlichen Gewahrsam" hat das BSG gerade die Tätigkeiten von Strafgefangenen und Kriegsgefangenen (vgl. BSGE 80, 250, 253) bezeichnet.

    Denn gerade für Beschäftigungsverhältnisse in einem Ghetto, die der Gesetzgeber durch das ZRBG - nach der Rechtsprechung des BSG in den Urteilen zum Ghetto Lodz vom 18.06.1997 (Az.: 5 RJ 66/95 und 5 RJ 68/95) - gesetzlich festschreiben wollte, ist es historisch gesichert, dass zwar der Aufenthalt im Ghetto damals - gesetzlich - angeordnet war und das unbefugte Verlassen des Ghettos zu meist unter Todesstrafe gestellt wurde.

  • BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

    Auszug aus SG Hamburg, 17.06.2005 - S 19 RJ 1061/03
    Dies bedeutet, dass als Abgrenzungsmerkmale von versicherungspflichtiger Beschäftigung und Zwangsarbeit insbesondere die Entgeltlichkeit und Freiwilligkeit (aus eigenem Willensentschluss) einer Tätigkeit hervorgehoben werden müssen (BSG in ständiger Rechtsprechung vgl. zuletzt BSG vom 07.10.2004 Az.: B 13 RJ 59/03 R in juris).

    In diesem Zusammenhang führt das BSG in seinem Urteil vom 07.10.2004 (Az.: B 13 RJ 59/03 R in juris und SGb 2004, 698-699 (Kurzwiedergabe)) aus, dass die Bewachung des Weges zum Arbeitsplatz ein Indiz dafür sein kann, dass es sich nicht um ein freiwillig, aus eigenem Willensentschluss, eingegangenes Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat.

  • BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 68/95

    Anspruch auf Altersruhegeld unter Berücksichtigung von im Ghetto Lodz

    Auszug aus SG Hamburg, 17.06.2005 - S 19 RJ 1061/03
    Die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschriften des ZRBG müssen daher im Lichte dieser Rechtsprechung gesehen und ausgelegt werden (vgl. BSG zu den so genannten "Ghetto-Arbeitsverhältnissen" vom 18.06.1997 Az.: 5 RJ 66/95 - BGSE 80, 250-256 und 5 RJ 68/95 in ZfS 1998, 19).

    Denn gerade für Beschäftigungsverhältnisse in einem Ghetto, die der Gesetzgeber durch das ZRBG - nach der Rechtsprechung des BSG in den Urteilen zum Ghetto Lodz vom 18.06.1997 (Az.: 5 RJ 66/95 und 5 RJ 68/95) - gesetzlich festschreiben wollte, ist es historisch gesichert, dass zwar der Aufenthalt im Ghetto damals - gesetzlich - angeordnet war und das unbefugte Verlassen des Ghettos zu meist unter Todesstrafe gestellt wurde.

  • BSG, 14.07.1999 - B 13 RJ 71/98 R

    Fiktive Beitragszeit für Beschäftigung im Reichsgau Wartheland - eingegliederte

    Auszug aus SG Hamburg, 17.06.2005 - S 19 RJ 1061/03
    Selbst das Fehlen einzelner Merkmale muss nicht unbedingt zur Verneinung einer Beschäftigung in diesem Sinne führen (BVerfG aaO.; BSG vom 14.07.1999 Az.: B 13 RJ 71/98 R).

    Gemessen an diesen Kriterien ist "unter Zwang" zustande gekommene und verrichtete Arbeit z.B. als Kriegs- bzw. Strafgefangener oder KZ-Häftling - wie das BSG wiederholt entschieden hat - grundsätzlich nicht als versicherungspflichtige Beschäftigung einzustufen (vgl. hierzu BSG v. 14.07.1999 - B 13 RJ 71/98 R mit weiteren Nachweisen in SozR 3 - 5070 § 14 Nr. 3 und NZS 2000, 249-253).

  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

    Auszug aus SG Hamburg, 17.06.2005 - S 19 RJ 1061/03
    Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
  • BSG, 23.08.2001 - B 13 RJ 59/00 R

    Keine Geltung der Reichsversicherungsgesetze für Ghettoarbeit im

    Auszug aus SG Hamburg, 17.06.2005 - S 19 RJ 1061/03
    Insbesondere würde es den Rahmen des Typusbegriffes der versicherungspflichtigen Beschäftigung sprengen, wenn man bei der damaligen Arbeit von jüdischen Verfolgten allein darauf abstellen würde, ob eine Tätigkeit verrichtet wurde, die in rechtsstaatlich geprägten Gesellschaften gewöhnlich von freien, bezahlten Arbeitskräften verrichtet werden würde, d.h. ob im Ergebnis Erwerbsarbeit geleistet wurde (so BSG vom 23.08.2001 Az.: B 13 RJ 59/00 R).
  • BSG, 10.12.1974 - 4 RJ 379/73

    Konzentrationslager - Zwangsarbeit

    Auszug aus SG Hamburg, 17.06.2005 - S 19 RJ 1061/03
    Entsprechendes gilt für die Bewachung der Arbeiter während der Arbeit, um zu verhindern, dass diese sich aus dem obrigkeitlichen Gewahrsam entfernen können (BSGE 38, 245).
  • SG Hamburg, 24.08.2006 - S 10 RJ 855/04

    Beschäftigung in einem Ghetto als Beitragszeit

    Selbst die Bewachung bei der Arbeit außerhalb des Ghettos war hierbei in der Regel nicht Folge eines Arbeitszwanges aufgrund von obrigkeitlicher Anordnung, sondern Folge der Ghettoisierung der jüdischen Bevölkerung (so auch Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 17.5.2005, Az. S 19 RJ 1061/03, veröffentlicht unter www.juris.de).

    Wenn die Bewachung einer "Kolonne von Arbeitern" auf dem Weg vom Ghetto zur Arbeitsstelle und zurück erfolgte, so ist allein aus dieser Tatsache nicht zwingend zu schließen, dass die Arbeit selbst Zwangsarbeit war (vgl. hierzu Urteil des SG Hamburg vom 17.5.2005, Az. S 19 RJ 1061/03).

  • SG Hamburg, 03.05.2006 - S 10 RJ 944/03

    Anerkennung von Beitragszeiten für eine Beschäftigung im Ghetto

    Die Bewachung bei der Arbeit außerhalb des Ghettos war hierbei nicht Folge eines Arbeitszwanges aufgrund von obrigkeitliche Anordnung, sondern Folge der Ghettoisierung der jüdischen Bevölkerung (so auch Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 17.5.2005, Az. S 19 RJ 1061/03, veröffentlicht unter www.juris.de).

    Wenn die Bewachung einer "Kolonne von Arbeitern" auf dem Weg vom Ghetto zur Arbeitsstelle und zurück unter Bewachung geschah, so ist allein aus dieser Tatsache nicht zwingend zu schließen, dass die Arbeit selbst Zwangsarbeit war (vgl. hierzu Urteil des SG Hamburg vom 17.5.2005, Az. S 19 RJ 1061/03).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2008 - L 8 R 36/08

    Mindestanforderungen an die Entscheidungsgründe eines Urteils im

    Entscheidend sei nur, ob die Zuwendung tatsächlich wegen der geleisteten Arbeit und nicht aus anderen Gründen erfolgt sei (Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R; Urteile des SG Hamburg vom 09.02.2006, S 9 RJ 896/03, vom 03.05.2006, S 19 RJ 1061/03, und vom 02.05.2006, S 20 RJ 611/04).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2008 - L 8 R 205/07

    Rentenversicherung

    Entscheidend sei nur, ob die Zuwendung tatsächlich wegen der geleisteten Arbeit und nicht aus anderen Gründen erfolgt sei (Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R; Urteile des SG Hamburg vom 09.02.2006, S 9 RJ 896/03, vom 03.05.2006, S 19 RJ 1061/03, und vom 02.05.2006, S 20 RJ 611/04).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2008 - L 8 R 192/07

    Rentenversicherung

    Entscheidend sei nur, ob die Zuwendung tatsächlich wegen der geleisteten Arbeit und nicht aus anderen Gründen erfolgt sei (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R; Urteile des SG Hamburg vom 09.02.2006, S 9 RJ 896/03 vom 03.05.2006, S 10 RJ 944/03 vom 17.06.2003, S 19 RJ 1061/03, und vom 02.05.2006, S 20 RJ 611/04).
  • SG Hamburg, 09.02.2006 - S 9 RJ 896/03

    Ghettoarbeit als rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis

    Im Übrigen weichen die Verhältnisse in den Holzwerken D2 & F. nicht wesentlich ab von denen in der ebenfalls in B. befindlichen Glasfabrik K., für die die Beklagte - insbesondere nach dem Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 17.06.2005, S 19 RJ 1061/03 - Beitragszeiten dem Grunde nach für anerkennungsfähig hält, mit Ausnahme der Zeiten, in denen das Ghetto P. bereits aufgelöst war und nur noch das Zwangsarbeitslager B. bestand.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2008 - L 8 R 185/07

    Rentenversicherung

    Entscheidend sei nur, ob die Zuwendung tatsächlich wegen der geleisteten Arbeit und nicht aus anderen Gründen erfolgt sei (Bezug auf BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 - Urteile des SG Hamburg vom 09.02.2006 - S 9 RJ 896/03 - vom 03.05.2006 - S 10 RJ 944/03 - vom 17.06.2003 - S 19 RJ 1061/03 - und vom 02.05.2006 - S 20 RJ 611/04 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2006 - L 14 RJ 78/04

    Rentenversicherung

    Nichts anderes folgt aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg vom 17.06.2005, wonach eine Bewachung im Rahmen einer Tätigkeit, die außerhalb eines Ghettos ausgeübt wird, und die auf dem Weg von und zu der Tätigkeitund bei der Tätigkeit erfolgt, unschädlich ist (Az.: S 19 RJ 1061/03).
  • SG Lübeck, 26.02.2007 - S 14 R 11/06

    Zahlbarmachung von Rente aus Beschäftigungen in einem Ghetto -

    Letztlich war im Falle es Klägers die Bewachung des Flugplatzgeländes (neben der Angst vor Sabotage) und die Bewachung auf dem Weg vom Ghetto zum Flugplatz und zurück nicht die Folge des (Arbeits-) Zwanges, sondern die - logische - Folge der Ghettoisierung (vgl. SG Hamburg 17. Juni 2005 - S 19 RJ 1061/03).
  • SG Hamburg, 19.10.2006 - S 11 RJ 1107/03

    Beitragszeiten bei Beschäftigungen im Ghetto

    Die Kammer schließt sich hier der Ansicht der Kammer 19 des SG Hamburg in dem Urteil vom 17.5.2005 (AZ S 19 RJ 1061/03) in vollem Umfang an.
  • SG Hamburg, 25.08.2006 - S 19 RJ 162/04

    Zahlbarmachung einer Ghettorente, Glaubhaftmachung der Beschäftigung

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